Dezember, 2009

  • ... so sieht es jedenfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart, denn Vergnügungssteuerpflichtig sind im Bordell  nur Räume, in denen es auch richtig zur Sache geht. Die Stadt Stuttgart hatte bei der Steuererhebung aber die Gesamtfläche des Bordells zugrunde gelegt.

Dies sah der Vorsitzende Richter Wolfgang Gaber jedoch anders, denn in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt sei ausschließlich erwähnt, dass für die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" Steuern zu entrichten sind.

    Nur wo es Sex gibt, gibt es auch Vergnügen … und Steuern!

    … so sieht es jedenfalls das Verwaltungsgericht Stuttgart, denn Vergnügungssteuerpflichtig sind im Bordell nur Räume, in denen es auch richtig zur Sache geht. Die Stadt Stuttgart hatte bei der Steuererhebung aber die Gesamtfläche des Bordells zugrunde gelegt.

    Dies sah der Vorsitzende Richter Wolfgang Gaber jedoch anders, denn in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt sei ausschließlich erwähnt, dass für die “gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen” Steuern zu entrichten sind.